Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V3 inox passend für VW Polo IV (9N_) 10/200110/2014“
Verwendungsliste:
Automarke: VW
Modell: POLO IV (9N_)
Baujahr: ab 10/2001 bis 10/2014
Hinweis: VA + HA höhenverstellbar (VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer)
Achslast VA: bis 955 kg
Achslast HA: bis 850 kg
Tieferlegung VA: 3565 mm
Tieferlegung HA: 3565 mm
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V3 inox ist die ideale Lösung für anspruchsvolle Fahrer, die Fahrdynamik und Komfort perfekt kombinieren möchten. Die frei einstellbaren Dämpfer in Zug- und Druckstufe ermöglichen eine präzise Fahrwerksabstimmung ganz nach Ihren individuellen Anforderungen. Dank der hochwertigen Edelstahltechnik (inox-line) ist das System nicht nur extrem langlebig, sondern auch absolut korrosionsbeständig. Die patentierte KW Ventiltechnik sorgt für eine sportlich-harmonische Fahrwerksdämpfung und bietet maximale Kontrolleob auf Landstraßen, Autobahn oder Rennstrecke. Mit der stufenlosen Tieferlegung von 35 bis 65 mm können Sie die Optik und Performance Ihres Fahrzeugs optimal anpassen. Das Gewindefahrwerk überzeugt mit exzellenter Verarbeitung, langjähriger Haltbarkeit und dem typischen KW-Komfort, der in zahlreichen Fahrdynamiktests auf der Rennstrecke erprobt wurde. Durch die einstellbare Zug- und Druckstufe lässt sich das Fahrverhalten präzise optimierenperfekt geeignet für Performance-orientierte Fahrzeugbesitzer, die auch im Alltag nicht auf höchsten Fahrspaß verzichten möchten.
- Getrennt einstellbare Zug- und Druckstufe für maximale Fahrwerkspräzision
- Edelstahltechnik inox-line für Korrosionsschutz und Langlebigkeit
- Stufenlose Tieferlegung von 35 bis 65 mm für optimale Fahrzeughöhe
- Individuelle Dämpfereinstellungen für Komfort und Dynamik
- Hochwertige Verarbeitung und geprüfte Qualität mit Teilegutachten (§19.3)
Lieferumfang:
- 2x VA Gewindefederbeine aus Edelstahl
- 2x HA Federn mit Höhenverstellung
- 2x HA Dämpfer
- Aufsteck-Einstellrädchen für Zug- und Druckstufenverstellung
- Teilegutachten (§19.3)




