Beschreibung
Produktinformationen „KW Gewindefahrwerk V2 Comfort passend für Audi A4 Avant (8E) B6 Allrad 02/2000-12/2005“
Verwendungsliste:
AUDI A4 Avant (8E) 8E5, B6 Allrad
Baujahr: 02/2000 – 12/2005
Hinweis: Bei Variante 2 oder Variante 3 ist die Härteverstellung an der Vorderachse nur im ausgebauten Zustand möglich.
Hinweis: Nicht für Fahrzeuge mit Niveauregulierung / Luftfederung.
Hinweis: Vorder- und Hinterachse höhenverstellbar (VA Gewindefederbeine, HA Federn mit Höhenverstellung + Dämpfer).
Beschreibung:
Das KW Gewindefahrwerk V2 Comfort bietet Ihnen eine perfekte Kombination aus sportlicher Tieferlegung und hohem Fahrkomfort. Es wurde speziell für Vielfahrer und Familien entwickelt, die Wert auf eine harmonische Fahrdynamik ohne zu straffes Fahrverhalten legen. Dank der individuell einstellbaren Zugstufendämpfung mit 16 Klicks lässt sich das Fahrwerk präzise an Ihre persönlichen Komfortvorlieben anpassen.
Die fein abgestimmte Dämpfercharakteristik sorgt für stabile Fahreigenschaften auf langen Autobahnstrecken und kurvigen Landstraßen. Das in Edelstahltechnik inox-line gefertigte Fahrwerk garantiert maximale Korrosionsbeständigkeit und Langlebigkeit. Durch die stufenlose Tieferlegung von 10 bis 40 mm lässt sich das Fahrzeugoptisch ansprechend und sicher absenken. Die hochwertige Verarbeitung mit schmutzabweisendem Trapezgewinde ermöglicht ein dauerhaft leichtgängiges Verstellen, selbst nach Jahren intensiver Nutzung.
Das KW V2 Comfort Gewindefahrwerk ist die optimale Wahl für alle, die eine dezente Tieferlegung mit hohem Alltagskomfort vereinen möchtenideal für den täglichen Einsatz und lange Fahrten.
- Stufenlose Tieferlegung von 1040 mm für individuelle Optik
- Einstellbare Zugstufendämpfung für individuellen Komfort
- Langlebige Edelstahltechnik inox-line gegen Korrosion
- Komfortorientierte Fahrwerksabstimmung für Vielfahrer
- Perfekte Fahrwerksbalance für mehr Stabilität und Sicherheit
Lieferumfang:
- 2x VA Gewindefederbeine
- HA Federn mit Höhenverstellung
- 2x Dämpfer hinten
- Montagezubehör
- Teilegutachten (§19.3)




